Drug Checking
Allgemeines:
Drug Checking meint die Analyse von illegalen Substanzen auf ihre Inhaltsstoffe und Beimengungen. Die Substanzen werden auf ihren Wirkstoffgehalt und auf die zusätzlich gesundheitsgefährdenden Verunreinigungen und Streckmittel untersucht. Es ist demnach eine Qualitätskontrolle, die Notfälle oder sogar Todesfälle durch das Erkennen von unerwünschten und/oder hochdosierten Inhaltsstoffen verhindern und eine bessere Abschätzung des Risikos ermöglichen soll.
Neben einer solchen Analyse sollte Drug Checking dem User auch die Möglichkeit eines anonymen Beratungsgesprächs bieten, welches über die vorhandenen Risiken der enthaltenden Stoffe und gegebenenfalls auch der unerwünschten Inhaltsstoffe und deren Begleiterscheinungen aufklärt. Ein weiterer wichtiger Bestandteil des Drug Checkings ist die Veröffentlichung der untersuchten Stofflichkeiten, damit anderen Usern die Gelegenheit gegeben wird sich über die vermeintlichen Inhaltsstoffe informieren zu können, wenn sie selbst nicht die Möglichkeit haben Drug Checking Angebote zu nutzen.
Analyseverfahren:
Es gibt neben einigen anderen 3 zentrale Analyseverfahren für das Drug Checking bzw. die Pillenidentifikation von vermeintlichen Ecstasy- Pillen, Amphetaminen und Amphetaminderivaten. Den Schnelltest (Marquis-Test), die High Performance Liquid Chromatograph Analysetechnik (HPLC) und die Laboranalyse Gaschromatographie mit massenspektrometrischer Detektion (GC/MS-System).
Für jedes Analyseverfahren ist nur ein kleiner Bruchteil der zu untersuchenden Substanz nötig.
Mit einem Schnelltest hat man die Möglichkeit das Vorhandensein illegaler Substanzen aufgrund von Farbreaktionen zu erkennen. Nachdem eine Flüssigkeit (Formaldehyd- Schwefelsäure) über eine kleine Probe der zu untersuchenden Substanz geschüttet wurde, verfärbt sich die Flüssigkeit dem Inhaltstoff entsprechend (blau - Ecstasy ähnlicher Inhaltsstoff, grün - Halluzinogen, orange - Amphetamin, farblos - Placebo bzw. z.B. eine Kopfschmerztablette). Wenn die Flüssigkeit keine Farbreaktion zeigt kann es aber auch sein, dass die Probe einen gesundheitsgefährdenden Stoff enthält der durch diesen Test nicht bestimmt werden kann. Es handelt sich hierbei also um ein unspezifisches rein qualitatives Nachweisverfahren.
Es besteht allerdings die Möglichkeit durch die spezifische Zusammensetzung und das Symbol der Pille im Vergleich mit in anderen Ländern durchgeführten qualitativen und quantitativen Substanzidentifikationsverfahren die Pillen zuzuordnen und dadurch mit hoher Wahrscheinlichkeit auch Aussagen über ihre quantitativen Inhaltsstoffe treffen zu können.
So ging auch jahrelang die Drogenberatungsstelle Step-Hannover vor, die allerdings wusste, dass zu dieser Zeit die meisten Pillen von den Niederlanden nach Deutschland gebracht wurden, und die ihre Vergleichslisten auch aus einem holländischen Labor erhielten. Die Trefferwahrscheinlichkeit wurde damals mit 90% angegeben.
Zusätzlich kann durch dieses Verfahren auch der voraussichtlich zurückgelegte Vertriebsweg der Substanzen bestimmt werden, welches natürlich auch durch die anderen Verfahren mit Hilfe von Vergleichslisten aus der umgebenden Region möglich ist.
Der große Nachteil dieser Analysetechnik ist also, dass keine quantitative Bestimmung der enthaltenen Inhaltsstoffe möglich ist und somit z.B. einem Todesfall durch eine Überdosierung und deren Folgeerscheinungen nicht entgegengewirkt werden kann. Der Konsument kann nicht wissen, dass in der Pille weit mehr von dem Inhaltsstoff ist als das, was er z.B. aufgrund seines Körpergewichtes vertragen kann. Demnach eignet sich dieses Analyseverfahren unserer Meinung nach nur geringfügig für einen Vor-Ort Einsatz auf einer Party oder einem Festival.
Schnelltests sind teilweise auch in Headshops oder über das Internet erhältlich. Der Besitz ist nicht strafbar.
Die teurere und aufwendigere HPLC- Technik erlaubt eine relativ genaue qualitative und quantitative Bestimmung der Substanzen bei bekannten Verbindungen von Substanzen. Mit Hilfe einer speziellen Apparatur unter Zugabe eines Fließmittels wird eine Trennung von Substanzgemischen möglich. Die qualitative Auswertung gibt Auskunft über die Anzahl der Wirkstoffe und deren Identität. Die quantitative Auswertung gibt wichtige Hinweise zur Dosierung der einzelnen Wirkstoffe. Die Dauer dieses Verfahrens beträgt ca. 20 Minuten, so dass es auch bei Vor-Ort-Einsätzen angewandt werden kann. Der Nachteil dieses Verfahrens liegt darin, dass unbekannte Substanzen zwar sichtbar werden jedoch nicht bestimmt werden können.
Ein genaues Ergebnis kann durch eine Ergänzungsanalyse im Labor erreicht werden.
Das GC/MS-Verfahren kann sehr genaue Resultate liefern und auch unbekannte Substanzen bestimmen. Auch wenn die Substanzen mit diesem Verfahren am besten nachgewiesen werden können ist es durch seine ungenügende Mobilität und die hohen Investitionskosten nicht für Vor-Ort-Einsätze auf Festivals oder innerhalb von Diskotheken einsetzbar.
Veröffentlichung der Analyseergebnisse:
Die Art und Weise der Veröffentlichung darf keine Rückschlüsse auf die Herkunft der Probe zulassen, wie etwa einen bestimmten Dealer. Läßt sich die Bezugsquelle doch rekonstruieren käme die Mitteilung einer Gelegenheit zum unbefugten Érwerb nach §29 Abs.1 Nr.10 BtMG als Straftat in Betracht, ebenso Werbung für Betäubungsmittel gemäß §29 Abs.1 Nr.8 BtMG und Beihilfe zum Drogenhandel bzw. -erwerb gemäß § 29 Abs.1 Nr.1 BtMG i. V. m. §27 StGB. Auch darf die Veröffentlichung keine Verleitung zum Gebrauch von Betäubungsmitteln sein, da sonst auch der §29 Abs.1 Nr.10 BtMG anwendbar ist.
Auch ein Haftungsausschluss für Folgeschäden, um sich zivilrechtlich abzusichern, sollte zu den Ergebnissen ausgehängt werden.
Ziele von Drug Checking:
- Das Erreichen des Partypublikums mit präventiven Botschaften hinsichtlich des Drogenkonsums
- Das Warnen der Konsumenten vor gefährlichen Pillen
- Die Verbreitung von Safer-Use-Regeln
- Die Kurzberatung und Vermittlung an lokale Beratungsstellen
- Die Substanzanalyse und Dokumentation der auf dem illegalen Markt vorhandenen Drogen
- Die Gestaltung von zielgruppenspezifischen Präventionsmaßnahmen
Der Nutzen für die Drogenforschung (Monitoring):
- Erkenntnisgewinne über die auf dem Markt vorhandenen Substanzen
- Früherkennung gefährlicher Stoffe und Substanzmischungen
- Einführung eines Frühwarnsystems bzw. –netzes
- Konzeptionierung und Umsetzung zielgruppenspezifischer Maßnahmen und
kontextangemessener Angebote der Gesundheitsförderung und Gesundheitserhaltung
Fördert Drug Checking die Konsumbereitschaft?:
Es konnte festgestellt werden (vgl. Schroers 2001, S. 148; Safe House Campain), dass
- Tests keinen ermunternden Effekt aufweisen mehr Drogen zu konsumieren
- auf Parties mit Testangeboten nicht mehr konsumiert wird als ohne Testangebot
- die meisten Pillen im Vorfeld einer Party gekauft werden, demnach die Konsummotivation schon vorher besteht und nicht auf Inanspruchnahme eines Testangebots beruht
- der Konsum sicherer wurde und die Konsumenten vorsichtiger
- schlechte Pillen zu einem Konsumverzicht oder der Rückgabe an den Dealer führen
Rechtliches:
Für die Entgegennahme von Betäubungsmitteln und die Substanzanalyse sind folgende Straftatbestände relevant:
- Erwerb von Betäubungsmitteln (§29 Abs.1 Nr.1 BtMG)
- Abgabe von Betäubungsmitteln (§29 Abs.1 Nr.1 BtMG)
- Sonstiges In-den-Verkehr-bringen von Betäubungsmitteln (§29 Abs.1 Nr.1 BtMG)
- Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln (§29 Abs.1 Nr.3 BtMG)
Bei der Veröffentlichung von Analyseergebnissen sind folgende Straftatbestände zu beachten:
- Beihilfe zu Drogenhandel bzw. -erwerb (§29 Abs.1 Nr.1 BtMG)
- Werbung für Betäubungsmittel (§29 Abs.1 Nr.8 BtMG)
- Mitteilung einer Gelegenheit zum unbefugten Erwerb (§29 Abs.1 Nr.10 BtMG)
Bei der Entgegennahme von Betäubungsmitteln zur Weiterleitung an eine untersuchende Stelle ist vor allem der Zeitraum von der Entgegennahme bis zur Weitergabe zu beachten.
Hier wird der „Drug Checker“ in aller Regel die Verfügungsmacht über das Betäubungsmittel erlangen und sich nach §29 Abs.1 Nr.3 BtMG strafbar machen, wenn er nicht über eine Ausnahmeerlaubnis verfügt oder Apotheker ist.
Jedoch ist der Besitzwille hier eigentlich gar nicht gegeben, da das Betäubungsmittel durch die Übergabe zur Substanzanalyse der unkontrollierten Verbreitung und der damit einhergehenden Fremdgefährdung entzogen wird. Diese Rechtsprechung ist umstritten und die Verfolgung der Betreiber von Drug Checking Programmen durch einzelne Staatsanwaltschaften nicht ausgeschlossen.
Selbst wenn tatsächlich ein Besitzwille angenommen wird, könnte sich der Beschuldigte darauf berufen, sich in einem rechtfertigenden Notstand (§34 StGB) befunden zu haben.
Der Besitz des Betäubungsmittels zur Weiterleitung an eine prüfende Stelle dient dem Schutz von anderen oder auch sich selbst vor einem übermäßigen Gesundheitsrisiko beim Gebrauch des Betäubungsmittels. Ergibt die Analyse, dass die Probe gefährliche Substanzen erhält, wird dem Konsumenten nahegelegt, den Stoff nicht zu verwenden.
Der Drug Checking- Mitarbeiter hat zwar gegen §29 Abs. 1 Nr.1 BtMG verstoßen, aber die Abwägung mit dem geschützten Rechtsgut der Volkgesundheit könnte überwiegen und somit ein rechtfertigender Notstand vorliegen.
In Deutschland ist es nur Apotheken/Apothekern (§4 Abs.1 Nr.1e BtMG) oder mit einer Ausnahmegenehmigung (§3 Abs.1 Nr.1 BtMG) möglich Substanzanalysen durchzuführen.
Durch diese Bestimmung wird unter anderem verhindert, dass in Deutschland Drug Checking Vor- Ort durchgeführt werden kann. Theoretisch soll Drug Checking in Deutschland jedoch möglich sein. Mitarbeiter von Drug Checking Programmen und Konsumenten bewegen sich in einer rechtlichen Grauzone und gehen immer die Gefahr ein, eine strafbare Handlung zu begehen.
Zumindest müssten hinsichtlich der rechtlichen Sicherheit von Mitarbeitern des Projektes, wenn nötig, Absprachen bezüglich einer von Seiten der Polizei unbehelligten „Vor-Ort“-Arbeit der Präventionskräfte bestehen.
Möglichkeiten für Drug Checking:
- durch Duldung der zuständigen Staatsanwaltschaft
- Apotheken Tests durchführen lassen, die keine Erlaubnis nach BtMG benötigen
- betäubungsrechtliche Ausnahmeregelung (Bundesamt für Arzneimittel u. Medizinprodukte)
- mit Änderung des BtMG
Da die Programme jedoch politisch umstritten bis nicht gewünscht sind und deshalb zur Zeit auch nicht gefördert werden, gibt es momentan kein deutsches Drug Checking Angebot.
In Sachsen und Nordrhein-Westfalen besteht die Möglichkeit für einen Beitrag von 20 Euro seine Substanz in der Apotheke abzugeben und untersuchen zu lassen. Die Substanz wird jedoch nur auf ihre Inhaltsstoffe untersucht. Reinheitsgehalt und Höhe der Dosierung werden hier nicht genannt.
Konzept:
Eine gute und ausführliche Konzeptionierung für Drug Checking in der Bundesrepublik Deutschland, erstellt vom Techno- Netzwerk Berlin für das Bundesministerium für Gesundheit, findest Du unter:
- Hier klicken -
Drug Checking Resultate (Links):
Drug Checking Resultate findest Du unter den folgenden Adressen:
Bedenke dabei auch, dass Pillen häufig nachgepresst werden und die Inhaltsstoffe dann nicht mehr identisch sein müssen, d.h. dass es eher unwahrscheinlich ist, dass die Pille über die Du Dich möglicherweise informieren möchtest mit der übereinstimmt die Du z.B. in einer amerikanischen Datenbank findest.
www.ecstasydata.org (USA)
www.drugs-test.nl (Niederlande)
www.eve-rave.ch (Schweiz)
www.saferparty.ch/de (Schweiz)
www.checkyourdrugs.at (Österreich)
Ein User-Forum zum Gebrauch von Ecstasy findest Du unter:
